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Behindertengerecht, seniorengerecht, behindertenfreundlich, barrierefrei, designed for all, rollstuhlgerecht oder barrierearm - in der Alltagssprache werden verschiedene Begriffe gebraucht, um die Nutzbarkeit von Gebäuden und weiteren Angeboten für bestimmte Bevölkerungsgruppen kenntlich zu machen. Doch nur die Begriffe "barrierefrei" oder "Barrierefreiheit" haben in den letzten Jahrzehnten eine verbindliche inhaltliche Füllung erhalten.
In Deutschland ist eine gesetzliche Definition von Barrierefreiheit entwickelt worden, eine sogenannte Definitionsnorm. Definitionsnormen legen die inhaltliche Bedeutung eines Begriffes fest. Aus ihnen ergeben sich keine Rechte oder Pflichten. Sie sind vielmehr bei der der Auslegung von Vorschriften heranzuziehen, die solche Rechte oder Pflichten enthalten.
Unter Lebensbereiche zählt der Gesetzgeber ausdrücklich
Bei Barrierefreiheit, wie der Gesetzgeber sie definiert, "geht es im Sinne eines ‚universal design‘ um eine allgemeine Gestaltung des Lebensumfeldes für alle Menschen, die möglichst niemanden ausschließt und von allen gleichermaßen genutzt werden kann" - so heißt es in der Begründung zum Behindertengleichstellungsgesetz von 2001 (BGG).
Diese Definitionsnorm zu kennen, ist wichtig für das Verständnis der gesetzlichen Regelungen zur Barrierefreiheit. Sie liegt beispielsweise den Bauordnungen zugrunde und beeinflusst die Gesetzgebung zur digitalen Barrierefreiheit.
Weitere Informationen zur gesetzlichen Definition von Barrierefreiheit bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Nur unsere gestaltete Umwelt soll barrierefrei sein. „Gestaltet“ sind alle Bereiche, in denen der Mensch plant, herstellt, baut. Die Natur gehört nicht zur gestalteten Umwelt. Barrierefrei sein kann also zum Beispiel der Wald-Erlebnispfad – aber nicht der gesamte Wald.
Auch der Abbau von Vorurteilen gegenüber Menschen mit Behinderung wird von der Definition der Barrierefreiheit nach § 4 BGG nicht umfasst.
In den letzten Jahren ist mehr und mehr ins Bewusstsein getreten, dass auch Sprache Menschen aus Lebensbereichen ausschließen kann. Deshalb wurde in Rheinland-Pfalz ein wichtiger Satz in das neue Landesinklusionsgesetz aufgenommen: "Zur Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit gehört auch die Gewährleistung der Verständlichkeit von Kommunikation." (§ 3 Abs. 4)
Der Text dieser Seite verwendet Material der Bundesfachstelle Barrierefreiheit (Wie ist Barrierefreiheit definiert?, Abruf 13.11.2021).